AGB

Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
  1. Nachstehende Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteile für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferverträge, sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden; frühere etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

 

  1. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller diese Lieferungsbedingungen als rechtsverbindlich an.
  2. Der Vertrag bleibt mit seinen Bedingungen insgesamt in allen restlichen Punkten verbindlich, auch wenn einzelne Punkte aus rechtlichen Gründen unwirksam werden sollten.
    4. Speziell angefertigte und/oder umgearbeitete Produkte sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.

 

  1. Umfang der Lieferpflicht
  1. Der Umfang der Bestellung ergibt sich aus dem Angebot und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Bei mündlicher, telefonischer oder eMail-Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Umarbeitungen gehören nicht zum Lieferumfang, sofern nicht besonders bestätigt.
  2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, z. B. Maße, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer behält sich technische Änderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand hinsichtlich Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert wird und die Änderung für den Vertragspartner zumutbar ist.
  3. Die in den Prospektunterlagen bzw. in den angefügten Dateien oder in unserer Internetpräsenz abgebildeten Materialfarben können von den Originalfarben abweichen, da auf Prospektmaterial und gedruckten Papiervorlagen, bzw. unkalibrierten Monitoren, die Farben unterschiedlich erscheinen. Verbindlich können nur Originalfarbmuster sein.
  4. Unsere angebotenen Artikel sind überwiegend aus Naturprodukten handgefertigte Unikate. Maßabweichungen bei den Größenangaben, Farbabweichungen, Unterschiede in der Maserung und Oberflächen-Struktur sind unvermeidbar und/oder gewollt.
  5. Maßangaben zu Abflussbohrungen, Überlaufanschlüsse und Befestigungen können Abweichungen im Produkt aufweisen und erfordern gegebenenfalls bauseitige Anpassungen
  6. Unsere Produkte werden, falls nichts anderes vereinbart ist, als freesize-Unikat angefertigt. Abweichungen von rechtwinkligen Formen sind produktbedingt und gewollt
  7. Da die individuelle Sonderanfertigung nicht maschinell erfolgen kann, muss der höhere, zeitliche Aufwand für die manuelle Bearbeitung zusätzlich kalkuliert werden. Dieser ist von der Form und Art des Ursprungmaterials abhängig. Für Sonderanfertigungen benötigen wir Einzelheiten zu der gewünschten Ausführung mit genauen Maßangaben, möglichst mit Skizzen.
  8. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebotes behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Lieferer, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben.
  9. Teillieferungen sind zulässig.
  10. Der Abnehmer bestätigt durch seine Auftragserteilung, dass bestellte Marken- oder Firmenzeichen sowie Schriftzüge für seinen Auftrag verwendet werden dürfen.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Betrieb oder Niederlassung des Lieferers ausschließlich Verpackung und Fracht. Diese werden extra berechnet, falls im Angebot oder in der Auftragsbestätigung es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
  2. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
  3. Treten nach Ablauf von drei Monaten nach Vertragsabschluss Materialpreis- oder Lohn- und Gehaltserhöhungen, Kurswechsel ein oder werden Steuern, Zölle und Abgaben erhöht, so ist der Lieferer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen. Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenden Preis verrechnet.
  4. Erstlieferungen und Aufträge unter 250,00 € Warenwert können ohne Abzug per Nachnahme berechnet werden, sonst gilt Zahlung netto Kasse sofort nach Rechnungsdatum, sofern nicht mit der Auftragsbestätigung andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden.
  5. Der Lieferer behält sich vor, bei Aufträgen von 1.000,00 € und höher ein Drittel der Auftragssumme nach Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel nach Anzeige der Versandbereitschaft und den Rest nach erfolgter Lieferung in bar anzufordern. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so kann der Lieferer auch bei Aufträgen bis zu 1.000,00 € zwei Drittel der Vertragssumme als Anzahlung verlangen.
  6. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für Protest. Die Kosten für die Diskontierung und den Einzug gehen zu Lasten des Bestellers. Im Falle des Verzuges ist der Lieferer berechtigt die Zinsen in Höhe der für Kreditinanspruchnahme banküblichen Sätze zu berechnen.
  7. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigten den Lieferer ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine Verbindlichkeiten aus den Lieferungen voll getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind ihm untersagt.
  3. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung seiner Rechte durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung alle die ihm aus der Veränderung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben.
  4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

  1. Lieferfrist
  2. Die Lieferfrist rechnet nach erfolgter Auftragsbestätigung erst vom Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an,  d.h. besonders bei Sonderanfertigung nach Eingang aller Unterlagen. Sie ist unverbindlich, aber so bemessen, dass sie bei regelmäßigem Ablauf der Fertigung einbehalten werden kann.
  3. Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder bei Unterlieferern, Fälle höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik bei Fertigungs- und Transportbetrieben, Brand, Beschlagnahme, Fehlproduktion eines wichtigen Arbeitsstückes, Einschränkung der Energieversorgung sowie der verspätete Eingang wesentlicher Rohstoffe befreien den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfristen. Sollte sich die Lieferung durch diese Umstände verzögern oder unmöglich werden und den Lieferer kein Verschulden treffen, so sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschossen Im Falle objektiver Unmöglichkeit haben beide Parteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Vl. Gefahrübergang und Versand

Der Lieferer versendet stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei Franko-Lieferungen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Lager verlassen hat.

Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die gegenüber Dritten entstehen können. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer ist berechtigt, diese Ware auf Kosten des Bestellers und für dessen Rechnung und Gefahr anderweitig einzulagern, wenn die Abnahmeverpflichtung um länger als 4 Wochen verzögert wird.

Versandweg, Versandart und Versandmittel sind unter Ausschluss der Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport dem Lieferer überlassen.

Vll. Transportschäden und Versicherung

  1. Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort angezeigt werden. Bei Bahntransporten, Lufttransporten oder Seetransporten ist von der Güterabfertigung eine amtliche Bescheinigung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen über den Schaden zu verlangen. Diese ist uns umgehend einzusenden. Wird verabsäumt, diese Bescheinigung zu beschaffen, wird jeder Ersatzanspruch abgelehnt.
  2. Die Versicherung der Waren gegen Transportschäden wird nur auf Wunsch des Bestellers vorgenommen. Der Lieferer berechnet in diesem Fall die ihm entstandenen Kosten, übernimmt aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherurig.

Vlll. Gewährleistungsansprüche

Offensichtliche Mängel müssen binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Maßabweichungen (auch wie unter II.4 beschrieben) und Farbabweichungen, insbesondere mögliche Farbabweichungen zwischen Anzeige auf Monitoren und Printvorlagen zu den Originalfarben sind unvermeidbar und können nicht beanstandet werden. Verbindlich sind nur unsere Originalfarbmuster, wobei bei Nachproduktionen zu vorangegangenen Lieferungen Farbunterschiede von Charge zu Charge möglich sind.

Zu beachten sind auch bei gleichen Farbangaben mögliche Farbunterschiede bei unterschiedlichen Ausgangsqualitäten. Dieses gilt besonders, wenn verschiedene Produkte nebeneinander aufgestellt werden. Ist die Ware infolge von Material- und/oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer verpflichtet, sie nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Besteller die Ware nicht verändert hat und die Behandlungsvorschriften beachtet hat.

Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Ware sich nicht mehr im Zustand der Ablieferung befindet, d. h. insbesondere, sofern der Besteller Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten veranlasst hat.

Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach Erhalt der Ware. Schadenersatzansprüche bleiben beschränkt auf den Fall groben Verschuldens oder Vorsatzes.

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers.
  2. Gerichtsstand ist München. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Ist der Käufer Gewerbetreibender im Sinne des §4 HGB oder Nichtkaufmann, wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§688 ff ZPO) an dem Gerichtsstand München geltend gemacht werden können (§ 38 Abs. 3 Ziff. 2b ZPO).

Der Lieferer weist gemäß BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) darauf hin, dass zur Vertragsabwicklung erforderliche Daten in seiner Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind.

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